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Berufliche Integration

Aufnahme

Eingangsverfahren (nach § 57  SGB IX und § 3 WVO)

Die Dauer beträgt in der Regel drei Monate und dient der Feststellung, ob die Werkstatt für behinderte Menschen die geeignete Einrichtung zu Eingliederung in das Arbeitsleben ist. Ist dies der Fall, so wird im Anschluss daran ein Eingliederungs- und Begleitplan für den Berufsbildungsbereich erstellt.

Berufsbildungsbereich ( nach § 57 SGB IX und § 4 WVO )

AZAV-LogoDie Leistungen im Berufsbildungsbereich werden für zwei Jahre erbracht und gliedern sich normalerweise in einen zwölfmonatigen Grundkurs und daran  anschließend in einen ebenso langen Aufbaukurs. 

Nach Abschluss der beruflichen  Bildungsmaßnahmen wird, auf der Grundlage des kontinuierlich fortgeschriebenen Eingliederungs- und Begleitplans über anschließende evtl.  weiterführende berufliche Eingliederungsmöglichkeiten entschieden.

Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung:

  • Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt
  • Wechsel in weiterführende Rehabilitations- oder Bildungseinrichtungen
  • Wechsel in Integrationsunternehmen
  • Übergang auf den allgemeinen Arbeitsplatz
Arbeitsbereich

Im Arbeitsbereich der Werkstatt wird durch ein möglichst breites Angebot an Tätigkeiten den individuellen Fähigkeiten, Neigungen und der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter/innen Rechnung getragen.

Die Mitarbeiter/innen im Arbeitsbereich stehen zur Werkstatt in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis (§ 221 SGB IX)

Sie erhalten aus dem Arbeitsergebnis unter besonderer Berücksichtigung von Quantität und Qualität  eine leistungsorientierte Bezahlung (§ 221 SGB IX)

Wenn die   Art oder Schwere der Behinderung  noch nicht eine Vollbeschäftigung zulassen, so besteht nach § 6 WVO die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung.

Bei Vorliegen entsprechender Qualifikationen soll durch ausgelagerte Arbeitsplätze und Betriebspraktika der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt angestrebt werden.

Aufnahme